Allgemeine Geschäftsbedingungen

der markenteam werbeagentur gmbh, Stand: August 2020

1. Geltungsbereich

1.1. Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der markenteam werbeagentur gmbh (nachfolgend als „markenteam“ bezeichnet) und ihren Auftraggebern/Kunden (nachfolgend „Kunde(n)“ genannt).

1.2. markenteam übernimmt für ihre Kunden die Entwicklung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen einschließlich der Beratung sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, markenteam hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstverträge einer Full-Service Werbeagentur. Hierzu gehören beispielsweise die Konzeption von Logos, Claims, Marken, Kampagnen, Internetauftritten und weiteren werbebezogenen Erzeugnissen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

2.2 Verträge mit markenteam kommen erst durch die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung oder der Auftragsbestätigung in Textform , also insbesondere E-Mail oder anderer elektronischer Kommunikation, bzw. durch die Bestellung des Kunden auf Basis eines vorher von markenteam übermittelten verbindlichen Kostenangebots, zustande. Markenteam behält sich vor, Angebote (insbesondere bei Klein-oder Eilaufträgen) durch sofortige Ausführung konkludent anzunehmen. Bei Differenzen zwischen diesen AGB und einem einzelnen Auftrag gilt der vereinbarte Inhalt des Auftrages.

2.3. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von markenteam schriftlich bestätigt wurden.

2.4. Angebote von markenteam sind bis zu vier Wochen nach Zugang bindend, soweit nicht im Angebot Abweichendes formuliert ist.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Kunde und markenteam tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen, Daten, Zugänge und Unterlagen aus, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen wichtig sind. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist markenteam von der Leistungspflicht befreit. Leistet markenteam dennoch, stellt sie den dafür entstandenen Mehraufwand in Rechnung.

3.2. Markenteam ist an die Weisungen des Kunden gebunden. Der Kunde wird seine Weisungen und Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass markenteam in die Lage versetzt wird, alle bestätigten und beauftragten Arbeiten reibungslos und termingerecht durchführen zu können.

3.3. Der Kunde verpflichtet sich, markenteam unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, die für die Leistungserbringung von markenteam relevant sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass diese markenteam unbekannt sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Werbemaßnahmen von markenteam (oder beauftragten Dritten) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung von Rechten Dritter einzustellen sind oder geändert werden müssen.3.4. Der Kunde stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.

4. Leistungen Dritter

4.1. Markenteam ist berechtigt, entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden, Dienste oder Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen oder solche Leistungen an den Kunden zu vermitteln. Dabei übernimmt markenteam keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Dritten stets unterbrechungs-, störungs-, fehlerfrei und gesetzeskonform sind. Markenteam trifft hierbei keine Überwachungspflicht.

4.2. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten können deren AGB und einzelvertraglich geschlossene Vereinbarungen Einfluss auf das Auftragsverhältnis zwischen Kunde und markenteam haben. In diesem Fall wird markenteam den Kunden so früh wie möglich unterrichten. Markenteam und der Kunde werden, sofern erforderlich, gemeinsam eine Anpassung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbaren.

5. Termine und Lieferfristen

5.1. Fristen und Terminabsprachen sind im Vertrag schriftlich festzuhalten. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.

5.2. Sofern markenteam einen vereinbarten Termin oder eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat sie dies dem Kunden schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Überschreitung einer verbindlichen Lieferfrist ist der Kunde erst nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Abnahme und Mängel

6.1. Annahme und Zahlung stellen eine Abnahme dar. Die Abnahme richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2. Wurden Teile der Leistung vom Kunden bereitgestellt oder von diesem vorgegeben, so kann sich der Kunde insoweit nicht auf das Vorliegen eines Mangels berufen. Mangelhaft sind im Übrigen nur Leistungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, bei denen von den Anforderungen oder Weisungen des Kunden grob abgewichen wurde oder die grob unsachgemäß ausgeführt worden sind.

7. Urheberrechte und Nutzungsrechte

7.1. Der Kunde erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von markenteam im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Einräumung von Nutzungsrechten bezieht sich nicht auf Entwürfe, die der Kunde abgelehnt hat oder die er nicht zur Durchführung freigegeben hat. Diese Entwürfe unterliegen der freien Verfügbarkeit durch markenteam.

7.2. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

7.3. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

7.4. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an markenteam zurückzugeben. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.

7.5. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei markenteam. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

7.6. Die Mitarbeit des Kunden und/oder seiner Mitarbeiter hat keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründet kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten.

7.7. Leistungen und Werke von markenteam dürfen vom Kunden oder von beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu vergüten und bedürfen der Zustimmung von markenteam.

7.8. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die markenteam nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Über den Umfang der Nutzung steht markenteam ein Auskunftsanspruch zu.

7.9. Markenteam ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und auf ihrer Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Kunden zu verwenden. Die Eigenwerbung kann vertraglich zwischen markenteam und dem Kunden ausgeschlossen werden.

8. Vergütung, Fremdkosten und Zahlungsfristen

8.1. Für die Leistungen von markenteam wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart. Sämtliche Preisangaben verstehen sich stets zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2. Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung, welche über die standardmäßig vereinbarten zwei Korrekturläufe hinaus gehen, verursachen signifikanten Mehraufwand für markenteam. Wird die für eine Leistung vorgesehene Zeit aus Gründen, die markenteam nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen, bzw. es erfolgt eine Nachkalkulation. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält markenteam auch für die Zeit, um die sich die Arbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden-oder Tagessatz.

8.3. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung beinhaltet nur Eigenleistungen von markenteam. Fremdleistungen sowie Nebenkosten (Porto, Verpackung, Vervielfältigungen, Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, eventuelle Reisekosten, etc.) sind gesondert zu vergüten bzw. direkt mit dem Fremddienstleister abzurechnen, soweit diese nicht explizit als integrierter Bestandteil der Eigenleistungen von markenteam vereinbart wurden.

8.4. Der Kunde trägt zudem Abgaben an Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, etc.), Steuern, nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben, auch wenn diese erst nachträglich erhoben werden.

8.5. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Zahlungsfrist sofort ab Zugang der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Die Rechnungen von markenteam können auch elektronisch übermittelt werden.

8.6. Markenteam ist berechtigt, dem Kunden in zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt erbrachten Leistung.

8.7. Zur Aufrechnung gegenüber markenteam ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.

9. Kündigung

9.1. Es gelten die einzelvertraglich festgelegten Vertragslaufzeiten. Jede Partei kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

9.2. Sofern keine Vertragslaufzeit bestimmt wurde, entsteht ein Dauerschuldverhältnis, welches von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann.

10. Vollmacht/Beauftragung Fremdleistungen

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines mit dem Kunden abgestimmten Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist markenteam bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Kunden einzugehen. In diesem Fall haftet markenteam nicht für die Bezahlung der Leistungen des Dritten oder für die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Kunden oder des Dritten. Markenteam überprüft nicht die Bonität von Dritten und steht hierfür auch nicht ein. Auf Anforderung hat der Kunde markenteam eine entsprechende Originalvollmacht auszustellen.

11. Gewährleistung

11.1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet markenteam gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

11.3. Es kann in allen Herstellungsverfahren bei farbigen Reproduktionen zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen, die nicht beanstandet werden können, wenn sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen und dem Endprodukt.

11.4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet markenteam nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Markenteam ist von der Haftung freigestellt, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtritt.

12. Geheimhaltung

12.1. Alle den Parteien im Rahmen des Auftragsverhältnisses zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrages oder selbst dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.

12.2. Die Parteien haben die Geheimhaltungspflicht jeweils ihren mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern aufzuerlegen.

13. Haftung

13.1. Markenteam haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur, soweit der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht. Vertragswesentlich sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Sofern markenteam wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, das heißt auf den Schaden, den markenteam bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

13.2. Es obliegt dem Kunden, zu überprüfen, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung, bzw. deren Nutzung gegen das Wettbewerbsrecht, Rechte Dritter (Markenrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) oder andere Rechte/Gesetze verstößt. Die Haftung für etwaige Verstöße obliegt dem Kunden, soweit markenteam nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Markenteam ist jedoch verpflichtet, rechtliche Bedenken bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen nach deren bekannt werden unverzüglich schriftlich dem Kunden zu melden.

13.3. Der Kunde hat markenteam einschließlich der gesetzlichen Vertreter persönlich gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. von diesen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungs-bzw. Verteidigungskosten. Weitere Schadensersatzansprüche von markenteam bleiben vorbehalten.

13.4. Sofern eine rechtliche Überprüfung der durchzuführenden Maßnahmen durch eine sachkundige Person (Rechtsanwalt) oder eine Institution erforderlich werden, trägt der Kunde in Absprache mit markenteam hierfür die Kosten.

13.5. Markenteam haftet in keinem Fall wegen in den Werbemaßnahmen oder -kampagnen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

13.6. Markenteam haftet nicht für Datenverluste nach Abnahme der vereinbarten Arbeiten.

13.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine etwaige Haftung von markenteam wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung für markenteam ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen von markenteam.

14. Insolvenz des Kunden

Sofern der Kunde insolvent wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist markenteam berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

15.2. Die Parteien verpflichten sich die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.

15.3. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen.

15.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von markenteam, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist.

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